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Allgemeine
Liefer- und Leistungsbedingungen
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Mit seinem
Auftrag erkennt der Abfall- / Reststofferzeuger ( im weiteren
AG = Auftraggeber genannt ) unsere nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen an. Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung.
Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und
schriftlich bestätigt werden.
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Die
Unwirksamkeit einzelner Klauseln der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu
ersetzen, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
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Der AG verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung des AN über die
Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Abfälle. Der AG
hat bei anzeigepflichtigen Stoffen die Bedingungen der bestehenden und
zukünftigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen und Bestimmungen
bezüglich der zu erbringenden Leistungen von dem AN, wahrzunehmen und zu
beachten. Bei Missachtung übernimmt der AG die volle Verantwortung über die
dadurch entstehenden Kosten und Gefahren.
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Der Container muss einen festen Standort erhalten, von dem er nicht
versetzt werden darf. Die Abholung des Behälters erfolgt erst nach Aufforderung durch den AG. Er darf nicht durch Hindernisse zugestellt werden, damit er jederzeit
störungsfrei abtransportiert werden kann. Fehlfahrten/Wartezeiten gehen zu
Lasten des AG. Für Standzeiten der Container
wird Standmiete fällig.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für
Schäden, die darauf beruhen, dass er
auf Grund höherer Gewalt seine Leistung nicht erbringen kann, z.B. bei
Naturkatastrophen, Hochwasser, Glatteis, Schneefall, Nebel, unvorhergesehen
Notfällen, krisenbedingtem Kraftstoffmangel, Maschinendefekten, Sperrung von
Straßen- und Müllabladeplätzen und ähnlichem.
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Bei Aufstellung auf
öffentlichem Gelände (Gehweg, Straßenrand etc.)
bedarf es einer Genehmigung, die vom AG eingeholt werden muss. Des weiteren muss
der Container ordentlich abgesichert werden. Die Haftung hierfür übernimmt der
AG.
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Der AG verpflichtet sich zur
pfleglichen Behandlung des von dem AN zur
Verfügung gestellten Containers. Schäden, die durch z.B. Anzünden des
Containerinhalts, durch Einfüllen von flüssigem Beton, bauliche
Veränderungen, Graphiti, oder Verbeulen des
Containers entstehen, sowie Beschädigungen die nicht auf normalen Verschleiß
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AG. Bei Entwendung eines Containers
haftet der AG. Bei Empfang des Containers geht
jegliche Verantwortung auf den AG über.
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Eine bestellte Leistung wird, in der Regel, am folgenden Werktag
ausgeführt.
Die Auftragsannahme erfolgt durch die Disposition, nicht durch das
Fahrpersonal.
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Für den
Umgang mit den bereitgestellten Behältern gelten folgende
Richtlinien : Der Behälter ist gleichmäßig zu beladen. Gem. UVV Nr. 32
dürfen die Behälter nur bis zur Randhöhe beladen werden. Für überladene
Container wird ein entsprechender Zuschlag berechnet. Das Gesamtgewicht der
Behälter darf 3,5 Tonnen beim kleinen und 8 Tonnen beim großen Zweiachser LKW
nicht überschreiten. Sollte ein Container nicht abtransportiert werden können,
geht die Fehlfahrt zu Lasten des AG.
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Der AG ist für den
Inhalt der von ihm beladenen Behälter alleine
verantwortlich. Insbesondere gilt dies für Behälter, die für Bauschutt, Erde,
Mauerabbruch usw. bestellt sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
diese Behälter nur mit diesen Materialien beladen werden dürfen. Sollte sich
beim Abkippen herausstellen, dass der Behälter auch nur geringfügig mit
anderweitigen, insbesondere brennbaren Materialien wie Papier, Plastik, Holz
usw. beladen wurde, ist der AN berechtigt, dem AG entsprechend, durch Umladung
etc. entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
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Für
Beschädigungen an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw.,
die bei Aufstellen bzw. Abholen einschließlich des Absetzens und Aufnehmens des
Behälters entstehen, wird grundsätzlich keine Haftung übernommen, es sei
denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
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Die
Entsorgung/Verwertung erfolgt im Auftrag des AG zu den gültigen
Bedingungen der zuständigen Entsorgungs-/ Verwertungsanlage. Die Entscheidung,
ob die Verbringung des Abfall-/ Recyclinggutes über eine Entsorgungs- oder eine
Verwertungs-/ Recyclinganlage erfolgt, liegt im Ermessen des AN und erfolgt je
nach Inhalt des Behälters.
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Gefährliche Abfälle und Sondermüll dürfen, außer in dafür
vorgesehene Spezialbehälter, nicht in den Container eingefüllt werden. Als
solche Abfälle gelten insbesondere die in § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2
Abfallbeförderungsgesetz genannten Sonderabfälle. Darunter fallen z.B. Farben,
Lacke, Spraydosen, Öle und Fette aller Art, Chemikalien, Leuchtstoffröhren,
Batterien, sowie Kühlschränke, Kühltruhen, Medikamente, Tonträger,
Fernseher, Elektronikschrott, asbesthaltige Stoffe. Bei Nichtbeachtung gehen
entstandene Schäden und Kosten zu Lasten des AG. Des weiteren wird eine
strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen!
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Ferner haftet der AG für sämtliche Schäden und Kosten (z.B.
Wiederauflade-, Zerkleinerungs- Reinigungspauschale), die beim Kippen an den
Entsorgungs-/Verwertungs-/Recyclinganlagen verursacht werden, wenn diese
Schäden auf eine vertragswidrige Befüllung des Behälters zurückzuführen
sind. Diese Haftung trifft den AG bereits dann, wenn feststeht, dass die den
Schaden verursachenden Teile oder Stoffe in den Container gelangt sind, während
sich dieser in der Obhut des AG befand.
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Sämtliche ausgewiesene
Preise sind Nettopreise, hinzu tritt die jeweils
gültige MwSt.
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Die
Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungserhalt und ist
ohne Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des
jeweiligen Sollzinssatzes der Banken berechnet.
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